Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Privatmusikerziehende nach § 4 Nr. 21 b) bb) UStG
Sie sind Privatmusikerzieher/Privatmusikerzieherin mit Wohnsitz in Ettlingen und möchten sich nach § 4 Nr. 21 b) bb) Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreien lassen?
Zuständige Stelle
Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung zur Umsatzsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b) bb) UStG ist die untere Verwaltungsbehörde. Das heißt für den Stadtbereich Ettlingen: die Stadt Ettlingen.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Wohnsitz in Ettlingen
Verfahrensablauf
Sobald alle erforderlichen Unterlagen bei der Stadtkämmerei eingegangen sind, wird die Bescheinigung erstellt.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Für die Ausstellung der Bescheinigung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Abschlusszeugnis (Diplom- oder Masterabschluss im musikalischen Bereich) über die musikalische Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin,
- Bestätigungen mindestens zweier (ehemaliger) Schüler/Schülerinnen, dass sie bei dem Antragsteller/der Antragstellerin Musikunterricht erhalten (haben) und
- Bestätigungen der vorstehenden Schüler/Schülerinnen, dass eine Studienaufnahme angestrebt bzw. erfolgt ist.
- Sofern der Unterricht an einer staatlich geförderten oder privaten Musikschule erfolgt, kann anstatt der Bestätigungen der Schüler auch ein Nachweis der Musikschule vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass die Musikschule nach den Lehrplänen des Verband deutscher Musikschulen (VDM) unterrichtet.
Achtung: Die von der Stadt Ettlingen ausgestellte Bescheinigung gilt nur zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung; die Entscheidung darüber obliegt allein den Steuerbehörden.
Kosten
Für die Ausstellung der Bescheinigung fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
Keine Angabe
Hinweise
Keine
Vertiefende Informationen
Keine
Rechtsgrundlage
§ 4 Nr. 21 b) bb) Umsatzsteuergesetz
Freigabevermerk
26.08.2024