Informationen zur Grundsteuer ab 2025
Immer wieder erreichen die Stadtverwaltung Anfragen von Seiten der Grundsteuerpflichtigen, wie sich die Grundsteuerreform auf die einzelnen Grundstücke auswirken wird. Seit der Veröffentlichung des Doppelhaushaltes 2024/2025, in dem die Hebesätze in unveränderter Form aufgezeigt wurden, befürchten viele Bürger ab 2025 ein Vielfaches der aktuellen Grundsteuerlast tragen zu müssen, wenn sie ihre ab 2025 geltenden Steuermessbeträge mit dem veröffentlichten Hebesatz multiplizieren.
Der Gemeinderat der Stadt Ettlingen wird aber im Februar 2025 neue Grundsteuerhebesätze beschließen, die die aktuell gültigen im Doppelhaushalt 2024/2025 ersetzen und auf Aufkommensneutralität ausgerichtet sind
Warum wird die Grundsteuer ab 2025 geändert?
Die bisherige Grundsteuer hat in Baden-Württemberg im Wesentlichen auf Werte für die Einheitswertberechnung aus dem Jahr 1964 zurückgegriffen. Die Verhältnisse haben sich seit dem Jahr 1964 zum Teil stark verändert.
Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung festgestellt, dass die bisherigen Regelungen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verletzen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist das Land Baden-Württemberg mit der Grundsteuerreform nachgekommen. Die Stadt Ettlingen ist verpflichtet, Landesgesetze umzusetzen und hat keinen Einfluss auf die gesetzlichen Vorgaben.
Was bedeutet Aufkommensneutralität?
„Aufkommensneutralität" bedeutet, dass die Stadt insgesamt, also für das gesamte Stadtgebiet, mit der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber der bisherigen Grundsteuer anstreben soll. Das sind in Ettlingen rd. 7,4 Millionen Euro in der Grundsteuer B und rd. 25.000 Euro in der Grundsteuer A, die sowohl in 2024 als auch für 2025 als Ertrag angestrebt werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass für jeden Einzelnen künftig die gleiche Höhe der zu zahlenden Grundsteuer anfällt, wie in den Jahren zuvor. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es Fälle geben wird, in denen die Steuerpflichtigen teils deutlich mehr werden zu bezahlen haben als bisher, wohingegen andere weniger belastet werden.
Der Begriff „Aufkommensneutralität" nimmt somit Bezug auf die Einnahmenentwicklung aus der Grundsteuer insgesamt, aus der Perspektive der Kommune, nicht jedoch aus der individuellen Perspektive des jeweiligen Steuerpflichtigen. Dass es zu entsprechenden „Belastungsverschiebungen" kommen kann und wird, liegt im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes begründet, welches die bisherige Systematik der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte.
Es gibt zwar für die Stadt keine rechtliche Verpflichtung, die neue Grundsteuer gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen „aufkommensneutral" zu gestalten. Gleichwohl hatten sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber die Erwartung ausgesprochen, die Reform aufkommensneutral auszugestalten. Im Ettlinger Gemeinderat besteht bisher Konsens darüber, dass die Grundsteuerreform zu keinen Mehr- oder Mindererträgen aus dieser Steuer führt, also dass die Aufkommensneutralität gewahrt wird.
Im September 2024 hat das Finanzministerium Baden-Württemberg für die Grundsteuer B das sogenannte Transparenzregister veröffentlicht (abrufbar über die Homepage des Finanzministeriums). Darüber können Steuerpflichtige für eine bestimmte Kommune eine Bandbreite an möglichen Hebesätzen abfragen, die aus Sicht des Finanzministeriums aufkommensneutral sind. Für die Stadt Ettlingen wird darin aktuell ein Hebesatzkorridor von 204 v.H. bis 226 v.H. ausgewiesen. Nach ersten Prognoseberechnungen der Verwaltung könnte der im Transparenzregister ausgewiesene Maximalhebesatz geringfügig überschritten werden, um Aufkommensneutralität zu erreichen.
Warum wurden die Hebesätze 2025 bisher noch nicht angepasst?
Da der Großteil der Messbescheide für 2025 der Stadt Ettlingen erst jetzt vorliegt, kann ein neuer Hebesatz mit möglichst aktueller Datenlage berechnet und festgesetzt werden. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Gemeinderat und ist bei der Stadt Ettlingen für den Februar 2025 geplant.
Die neuen Grundsteuerbescheide ab 2025 ergehen voraussichtlich Ende Februar 2025. Somit wird auch erst dann die tatsächliche Auswirkung für jedes Grundstück ersichtlich.
Was können Sie jetzt tun?
Auf Grund der Beschlussfassung der neuen Hebesätze im Februar 2025 verschiebt sich auch der erste Fälligkeitstermin 2025 nach hinten. Daher ist es sinnvoll, bestehende Daueraufträge zur Zahlung der Grundsteuer für das erste Quartal 2025 zunächst auszusetzen. Dies betrifft insbesondere Überweisungen, die zum Fälligkeitstermin am 15. Februar 2025 eingeplant sind. Auf diese Weise wird vermieden, dass Zahlungen auf Basis veralteter Hebesätze vorgenommen werden. Bitte überprüfen Sie nach Erhalt des neuen Steuerbescheides die angegebene Höhe der Grundsteuer und passen Sie Ihren Dauerauftrag entsprechend an.
Haben Sie uns ein Sepa-Mandat erteilt, brauchen Sie nichts weiter zu tun. Die Abbuchung findet dann automatisch zum aktualisierten ersten Fälligkeitstermin 2025 statt.
Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.
Falls Sie Rückfragen zu den ermittelten Messbeträgen haben, bitten wir darum, diese direkt mit dem Finanzamt Ettlingen zu klären.
Sollten Sie weitere Fragen zur Grundsteuer haben, steht Ihnen das Steueramt Tel. 07243/101-282, Frau Dürr oder 07243/101-247, Frau Schlenker in der Kämmerei Erwin-Vetter-Platz 2c gerne zur Verfügung.