Verfahrensfreie Vorhaben

Sogenannte verfahrensfreie Vorhaben (bspw. unter bestimmten Voraussetzungen eine Gerätehütte) bedürfen keines Bauntrags und folglich auch keiner Baugenehmigung.

Die verfahrensfreien Vorhaben sind unter § 50 Landesbauordnung (LBO) und dessen Anhang genannt. Liegt kein Vorhaben i.S.d. § 50 LBO vor, handelt es sich um ein verfahrenspflichtiges Vorhaben, für das ein baurechtlicher Antrag erforderlich ist.

Wichtig ist jedoch, dass auch verfahrensfreie Vorhaben i.S.d. § 50 LBO den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen (§ 50 Abs. 5 LBO). Da kein Antrag bei der Baurechtsbehörde gestellt werden muss, ist der Bauherr selbst in der Eigenverantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass der Realisierung seines Bauvorhabens keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Eine ganz entscheidende Rolle spielt bei den einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Bebauungsplan, dessen Festsetzungen zwingend einzuhalten sind, sofern das Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.

Sollte im Einzelfall ein verfahrensfreies Bauvorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichen, ist unabhängig von der baurechtlichen Verfahrensfreiheit ein Befreiungsantrag von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans bei der Baurechtsbehörde zu stellen.

Nähere Informationen zu Bebauungsplänen erhalten Sie beim Stadtplanungsamt der Stadt Ettlingen oder hier: Rechtskräftige Bebauungspläne

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt, bzw. ob es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (bspw. Festsetzungen des Bebauunsplans) entspricht, empfiehlt sich unbedingt die Kontaktaufnahme zu einem Fachmann / einer Fachfrau (bspw. Architekt / Architektin) oder zur Baurechtsbehörde.

Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass bau- und bauplanunsgrechtliche Auskünfte informeller Art grundsätzlich unverbindlich sind und ein formelles Verfahren nicht ersetzen können. Wünschen Sie eine rechtsverbindliche Auskunft zu einzelnen Fragen, ist eine formelle Bauvoranfrage zu stellen. Nähere Informationen zur Einreichung einer Bauvoranfrage finden Sie im Behördenwegweiser unter "Bauordnungsamt (Justitiariat)" unter dem Reiter "Zugehörige Leistungen" --> "Bauvorbescheid beantragen".