Verfahrenspflichtige Vorhaben

Liegt kein verfahrensfreies Vorhaben nach § 50 LBO vor, handelt es sich um ein verfahrenspflichtiges Vorhaben, für das ein baurechtlicher Antrag erforderlich ist.

Welches baurechtliche Verfahren durchzuführen ist bzw. welcher Antrag zu stellen ist, erfahren Sie bei einem planvorlageberechtigten Entwurfsverfasser nach § 43 LBO (in der Regel ein Architekt / eine Architektin). Diese Person übernimmt die Planung des Bauvorhabens und stellt den hierfür erforderlichen Antrag bei der Baurechtsbehörde.

Sollten im Vorfeld vor Einreichung eines Antrags Fragen bestehen, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass bau- und bauplanungsrechtliche Auskünfte informeller Art grundsätzlich unverbindlich sind und ein formelles Verfahren nicht ersetzen können. Wünschen Sie vor Einreichung eines Antrags eine rechtsverbindliche Auskunft zu einzelnen Fragen, ist eine formelle Bauvoranfrage zu stellen. Nähere Informationen zur Einreichung einer Bauvoranfrage finden Sie im Behördenwegweiser unter "Bauordnungsamt (Justitiariat)" unter dem Reiter "Zugehörige Leistungen" --> "Bauvorbescheid beantragen".

Weitergehende allgemeine Informationen zur Antragstellung finden sich ebenfalls im Behördenwegweiser unter "Bauordnungsamt (Justitiariat)" unter dem Reiter "Zugehörige Leistungen", sowie die entsprechenden Fomulare unter dem Reiter "Formulare und Onlinedienste".