Leistungen

Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Privatmusikerziehende nach § 4 Nr. 21 b) bb) UStG

Sie sind Privatmusikerzieher/Privatmusikerzieherin mit Wohnsitz in Ettlingen und möchten sich nach § 4 Nr. 21 b) bb) Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreien lassen?

Zuständige Stelle

Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung zur Umsatzsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b) bb) UStG ist die untere Verwaltungsbehörde. Das heißt für den Stadtbereich Ettlingen: die Stadt Ettlingen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Wohnsitz in Ettlingen

Verfahrensablauf

Sobald alle erforderlichen Unterlagen bei der Stadtkämmerei eingegangen sind, wird die Bescheinigung erstellt.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Für die Ausstellung der Bescheinigung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Abschlusszeugnis (Diplom- oder Masterabschluss im musikalischen Bereich) über die musikalische Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin,
  • Bestätigungen mindestens zweier (ehemaliger) Schüler/Schülerinnen, dass sie bei dem Antragsteller/der Antragstellerin Musikunterricht erhalten (haben) und
  • Bestätigungen der vorstehenden Schüler/Schülerinnen, dass eine Studienaufnahme angestrebt bzw. erfolgt ist.
  • Sofern der Unterricht an einer staatlich geförderten oder privaten Musikschule erfolgt, kann anstatt der Bestätigungen der Schüler auch ein Nachweis der Musikschule vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass die Musikschule nach den Lehrplänen des Verband deutscher Musikschulen (VDM) unterrichtet.

Achtung: Die von der Stadt Ettlingen ausgestellte Bescheinigung gilt nur zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung; die Entscheidung darüber obliegt allein den Steuerbehörden.

Kosten

Für die Ausstellung der Bescheinigung fallen keine Kosten an.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe

Hinweise

Keine

Vertiefende Informationen

Keine

Rechtsgrundlage

§ 4 Nr. 21 b) bb) Umsatzsteuergesetz

Freigabevermerk

26.08.2024