Behördenwegweiser
Bitte beachten:
Das Bürgerbüro ist am Mittwoch, den 12.03.2025 geschlossen.
Die Waffenbehörde und die Gaststättenbehörde sind am Montag, 24.03. und am Dienstag, 25.03.2025 geschlossen.
Unterlagen können in den Briefkasten des Ordnungs- und Sozialamtes eingeworfen oder bei der Zentrale im Bürgerbüro zu den dortigen Öffnungszeiten abgegeben werden.
Dringende Angelegenheiten können per Mail an ordnungsamt@ettlingen.de / waffenbehoerde@ettlingen.de oder telefonisch an die Zentrale (07243 101-222) mitgeteilt werden.
Die Waffen- und Gaststättenbehörde ist ab dem 15.12.2024 folgendermaßen für Vorsprachen erreichbar:
Montag von 09:00 - 12:00 Uhr ohne vorherige Terminvereinbarung
Dienstag und Donnerstag von 09:00 - 12:00 Uhr nur mit Terminvereinbarung
Donnerstag von 13:30 - 17:00 Uhr nur mit Terminvereinbarung
www.ettlingen.de/termine
Behördenwegweiser
Externe Organisationseinheit
Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
Anstalt des öffentlichen Rechts
Beschreibung
Die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Rechtsgrundlage ist das Tierseuchengesetz (TierSG) und das Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG). Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
Durch Beiträge der Tierbesitzer werden die Mittel zur Aufgabenerfüllung aufgebracht. Zu den Aufgaben gehören:
- Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes zu leisten
Sie kann Schäden und Aufwendungen ersetzen, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten und deren Bekämpfung entstehen.
- bei Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Tierkrankheiten mitzuwirken und die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere zu fördern
- behördliche Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten zu finanzieren
- durch Zuwendungen wissenschaftliche Untersuchungen zu unterstützen
- Beihilfen zu gewähren
- die eigenen Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden
Beiträge sind nach TierSG und AGTierSG für Pferde, Rinder (einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons), Schweine, Schafe, und Geflügel (ab dem 26. Tier) zu erheben. Für andere Tierarten wie Bienen und Fische können Beiträge erhoben werden.