Leistungen

Erstattung von Schmutzwassergebühren

Gem. § 39 a der Abwassersatzung der Stadt Ettlingen können Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt werden. Hier einige Beispiele, für die eine Absetzung von der Schmutzwassergebühr in Frage kommt:

- Absetzung wegen Gartenbewässerung und für landwirtschaftliche Betriebe

- Absetzung bei Viehhaltung

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Ein geeigneter Nachweis für die absetzbare Wassermenge ist die Ermittlung der Wassermenge mit Hilfe eines Wasserzählers. Dieser Zwischenzähler muss Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen (das heißt insbesondere Zählerwechsel beziehungsweise Nacheichung alle 6 Jahre). Für die fristgerechte Eichung sind Sie selbst verantwortlich. Die Zählerstände sind am 31.12. eines Abrechnungsjahres von Ihnen selbst abzulesen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben können die nicht eingeleiteten Wassermengen auch pauschal ermittelt werden, wenn eine Messung mittels separatem Wasserzähler nicht möglich ist. Nähere Informationen können Sie den entsprechenden Antragsformularen entnehmen.

Verfahrensablauf

Nach Erhalt der Verbrauchsgebühenabrechnung der Stadtwerke besteht einen Monat lang die Möglichkeit, bei der Stadtkämmerei, Erwin-Vetter-Platz 2c in Ettlingen, einen Antrag auf Absetzung Rückerstattung der Gebühren der nicht eingeleiteten Wassermenge zu stellen.

Fristen

ein Monat nach Erhalt der Verbrauchsgebührenabrechnung der Stadtwerke

Erforderliche Unterlagen

bereitgestellte Formulare zur jeweiligen Antragstellung

Kosten

keine

Hinweise

-

Freigabevermerk

Stadt Ettlingen