Abwassergebühren

Abwassergebühren / Gesplittete Abwassergebühr

In Ettlingen wurde bis zum Jahr 2009 eine einheitliche Abwassergebühr für das Schmutz- und Niederschlagswasser über die bezogene Frischwassermenge berechnet. Diese Berechnungsweise ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11.03.2010 (Az. 2 S 2938/08) nicht mehr zulässig. Die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg waren daher verpflichtet, die bisher einheitliche Abwassergebühr zum 01.01.2010 separat in eine Gebühr für Schmutzwasser und eine Gebühr für Niederschlagswasser mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben zu splitten.

Unabhängig davon werden seit dem Jahr 2010 die Schmutzwassergebühren nicht mehr nur nach dem reinen Verbrauch erhoben, sondern teilen sich auf in eine Grundgebühr und eine Gebühr für das verbrauchte Wasser, die so genannte Einleitungsgebühr. Die Grundgebühr deckt einen großen Teil der Fixkosten (für Leitungen und Kanäle, Sammelbecken, Regenüberlaufbecken und Kläranlagen) ab. Diese Fixkosten sind grundsätzlich vorhanden, unabhängig davon, wie viel Schmutzwasser eingeleitet wird.

In Ettlingen wird die Grundgebühr für das Schmutzwasser entsprechend der Nenngröße des Hauptwasserzählers erhoben. „Größe“ bezieht sich dabei nicht auf die Ausmaße des Zählers, sondern sagt etwas darüber aus, wie viel Wasser maximal pro Stunde über diesen Zähler laufen kann. Für die Bürger bedeutet dies, dass sich die Schmutzwassergebühr aus zwei Komponenten zusammensetzt:

1. Die Grundgebühr, die sich nach der Größe des eingebauten Wasserzählers richtet.
2. Die Einleitungsgebühr, die sich nach dem Frischwasserbezug richtet.

Die Erhebung einer Grundgebühr sorgt für mehr Planungssicherheit, damit stärkere Schwankungen bei der Höhe der Schmutzwassergebühr vermieden werden. Dadurch wird erreicht, dass die Abwasserbeseitigung kalkulierbarer wird, da die Grundgebühr einen bestimmten Sockelbetrag garantiert, unabhängig von den schwankenden Einleitungsmengen.

Die Niederschlagswassergebühr wird auf der Grundlage der Dachflächen und der versiegelten Flächen eines Grundstücks erhoben, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation abfließt. In diesem Flyer (PDF, 1,1 MB) können die abflussrelevanten Faktoren entnommen werden.

Sofern sich Änderungen auf einem Grundstück ergeben werden (z. B. Flächenent- bzw. -versiegelungen), sind diese bei der Tiefbauabteilung des Stadtbauamtes, Ottostr. 5, 76275 Ettlingen anzuzeigen. 

Wer einen Neu-, An- oder Umbau bzw. eine Gebäudesanierung plant, sollte sowohl die Versiegelungsart der Flächen als auch die Nutzung des Niederschlagswassers bei der Gebäude- und Flächenplanung berücksichtigen. Wichtige Hinweise hierzu sind in einem  Merkblatt (PDF, 238 KB) zusammengefasst.

Schmutzwassergebühren
01.01.2022 - 31.12.2023:  1,79 € pro m³ zzgl. Grundgebühr je nach Größe des Wasserzählers
01.01.2024 - 31.12.2024:  2,68 € pro m³ zzgl. Grundgebühr je nach Größe des Wasserzählers
Seit 01.01.2025:                 2,96 € pro m³ zzgl. Grundgebühr je nach Größe des Wasserzählers

Niederschlagswassergebühren
01.01.2022 - 31.12.2023:  68 Cent pro m² versiegelter Fläche /Jahr.
Seit 01.01.2024:                  81 Cent pro m² versiegelter Fläche/Jahr.

Absetzung von Schmutzwassergebühren

Gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abwassersatzung der Stadt Ettlingen gilt grundsätzlich als angefallene Abwassermenge jene Wassermenge, die aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführt wurde, d. h. die Schmutzwassermenge wird mit dem Frischwasserbezug gleichgesetzt. Eine Absetzung der Schmutzwassergebühr ist nach § 40 der Abwassersatzung jedoch möglich, wenn Wassermengen nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Nach Erhalt der Verbrauchsgebühenabrechnung der Stadtwerke besteht einen Monat lang die Möglichkeit, bei der Stadtkämmerei, Erwin-Vetter-Platz 2c in Ettlingen, einen Antrag auf Absetzung Rückerstattung der Gebühren der nicht eingeleiteten Wassermenge zu stellen. Hier einige Beispiele, für die eine Absetzung von der Schmutzwassergebühr in Frage kommt.

Absetzung wegen Gartenbewässerung und für landwirtschaftliche Betriebe

Wer einen großen Garten hat, benötigt u. U. eine große Menge an Gießwasser, welches nicht in die Abwasserkanalisation eingeleitet wird. Diese verbrauchten Mengen können am Jahresende vom Abwassergebührenbescheid wieder abgesetzt werden. Hierfür ist der Einbau eines separaten Zwischenzählers nötig, der durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden muss. Der Zähler muss geeicht und fest in die Rohrleitung eingebaut werden. Zapfhahnwasserzähler sind grundsätzlich nicht zulässig. Wer sich zum Einbau dieses sog. Gartenwasserzählers entschließt, sollte sich den Zählerstand bei Einbau auf der Rechnung vermerken lassen. Es sollte jedoch bedacht werden, dass der Wasserzähler ca. alle fünf bis sechs Jahre geeicht bzw. erneuert werden muss. Inwieweit sich diese wiederkehrenden Kosten durch die Rückerstattung von Schmutzwassergebühren aufrechnen lassen, hängt vom individuellen Gießverhalten ab.

Landwirtschaftliche Betriebe können ebenfalls den Nachweis durch Messungen eines separaten, fest eingebauten Wasserzählers erbringen. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Schmutzwasser ausgeschlossen ist.

Absetzung bei Viehhaltung

Bei landwirtschaftlichen Betrieben können die nicht eingeleiteten Wassermengen auch pauschal ermittelt werden, wenn eine Messung mittels separatem Wasserzähler nicht möglich ist. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge folgendes:

1. Je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³ pro Jahr
2. Je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³ pro Jahr

Diese Pauschale wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss jedoch für jede auf dem Anwesen polizeilich gemeldete Person ausreichend sein. Dabei muss für die erste Person mindestens 40 m³, für jede weitere Person mindestens 30 m³ übrig bleiben. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.

Antragsformulare für die Absetzung von Schmutzwassergebühren

Formular Erstattung der Schmutzwassergebühren mit Zwischenzähler 2024 (PDF, 72 KB)
Formular Erstattung der Schmutzwassergebühren bei Viehhaltung 2024 (PDF, 69 KB)


Abwassersatzung 2024 (PDF, 314 KB)
Abwassersatzung 2025 (PDF, 309 KB)